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Nachhaltigkeitsmanagement in Unternehmen durch Nachhaltigkeitsberichterstattung (Teil 1)

Aktualisiert: 9. Dez. 2022



Dass die Themen Nachhaltigkeit und Klimaschutz mit die aktuellsten und wichtigsten unserer Zeit sind, sollte jedem bewusst sein und wurde durch die UN-Klimakonferenz in Ägypten abermals in der Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Knapp 20 000 Teilnehmer aus mehr als 190 Ländern berieten sich unter dem Motto „Together for just, ambitious implementation NOW“ („Gemeinsam für eine gerechte, ambitionierte Umsetzung JETZT“) inwieweit sie die schon festgelegten Klimaziele verbessern könnten.

Schon 2015 wurde von den Vereinten Nationen die „Agenda 3000“ verabschiedet, deren 17 globale Ziele das Leitbild verfolgen, ein menschwürdiges Leben zu ermöglichen, bei gleichzeitiger Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen. Diese beinhalten sowohl ökonomische, als auch ökologische und soziale Aspekte. Um diese angestrebten Ziele möglichst zu erreichen, gilt es die gemeinsame Verantwortung aller Akteure, Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und der jedes einzelnen Menschen in den Fokus zu rücken, sodass jede/r seinen Beitrag leistet.


Nachhaltigkeitsmanagement

Im Bereich der Wirtschaft werden natürlich die Unternehmen und ihr Agieren zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung als Hauptakteure betrachtet. Eine entscheidende Rolle spielt dabei das „Nachhaltigkeitsmanagement“. Doch was steckt hinter dem Begriff „Nachhaltigkeitsmanagement“, welche Vorteile und Möglichkeiten der praktischen Umsetzung gibt es? Ein nachhaltiges Management beschreibt das Integrieren von Konzepten, Handlungsanforderungen und die Anwendung dieser im eigenen Betrieb, mit dem Bestreben einer Verbesserung der sozialen, ökologischen und ökonomischen Auswirkungen des Unternehmens auf sich und sein Umfeld. Dabei gibt es viele verschiedenen Ansätze und Ideen, wie man diese am besten umsetzen kann. Auch wenn die konkrete Ausformulierung und praktische Anwendung von nachhaltigen Unternehmensstrategien zum Großteil in der Verantwortung der Unternehmen selbst liegen, gibt es von der EU vorgeschriebene Vorgaben, an welche sich diese halten müssen. Hier zu nennen ist beispielsweise die Berichtspflicht, die sogenannte Non-Financial Reporting Directive (NFRD), welche 2014 von der EU verabschiedet wurde und große, kapitalorientierte Unternehmen (mehr als 500 Mitarbeiter und mehr als 40 Millionen Euro Jahresumsatz) dazu verpflichtet, einen separaten, nichtfinanziellen Bericht zu Aspekten wie, Arbeitnehmerbelangen, Umweltverschmutzung und Korruption zu veröffentlichen. Zusammengefasst werden diese Anforderungen unter der „Corporate Social Responsibility“ (CSR)- unternehmerische Sozialverantwortung). Diese schon bestehende Berichtspflicht soll jetzt erweitert werden.



Neuer Richtlinienentwurf

Der neue Richtlinienentwurf über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) der EU sieht eine Überarbeitung der bisherigen Berichtspflicht vor. Ziel ist es bestehende Lücken, in den gelten Vorschriften über nichtfinanzielle Informationen, zu schließen, damit diese den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft nicht weiter beeinträchtigen. Die Hauptänderungen der neuen Richtlinie sind die Erweiterung der Berichtspflicht auf zusätzliche Unternehmen, sowie die erforderliche Prüfung, Präzisierung und Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen. Gleichzeitig müssen diese natürlich mit den bisher geltenden, verbindlichen Standards konform gehen. Außerdem soll dieser Bericht zusammen mit dem allgemeinen geschäftlichen Lagebericht veröffentlicht werden und wird jetzt unter dem Begriff „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ publiziert.

Gelten soll diese Richtlinie ab dem 01. Januar 2024 weiterhin für die im vorherigen Abschnitt benannten Unternehmen, sowie deren Tochtergesellschaften. Hinzu kommen ab dem 01. Januar 2025 bestimmte große Unternehmen unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung, die der bisherigen Richtlinie derzeit nicht unterliegen. Hierzu zählen Unternehmen, bei denen zwei der drei nachfolgend aufgeführten Größenmerkmale überschritten werden:


  • Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro

  • Umsatz von über 40 Millionen Euro

  • ab 250 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt


Nach dem ausgehandelten Stufenplan werden dann ab dem 1. Januar 2026 alle kapitalmarktorientierte kleine und mittelständige Unternehmen (KMU) von den Pflichten der CSRD betroffen sein. Bei dieser Zielgruppe besteht jedoch anfangs die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer „Opt.-Out“ Regelung, aufgrund dessen sie bis 2028 von der Anwendung ausgenommen sein würden.

Ab 2028 werden schließlich auch nichteuropäische Unternehmen, mit einem in der EU erzielten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. € und weiterhin mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben, zur Abgabe eines konformen Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sein.

Mit Bezug auf die Bundesrepublik wären in der finalen Anwendung der Pflicht zum Nachhaltigkeitsreporting schließlich knapp 15 000 Unternehmen von der Berichterstattung betroffen.

[Es folgt Teil 2...]


Autoren: Annika Schütte und Ewald Schäfer

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